|
|
|
Anzeige |
Meist gelesen |
|
|
|
|
|
|
|
|
Bundesarbeitsgericht zum Mindestinhalt einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
|
|
|
|
|
|
|
|
VON CHRISTIAN MASS |
|
Wie sollte eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses formuliert sein, um hinreichend bestimmt und damit wirksam zu sein?
Mit dieser Frage musste sich jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG Urteil vom 20.06.2013 6 AZR 805/11) befassen.
Im entschiedenen Fall hatte die klagende Arbeitnehmerin eine Kündigung vom 03.05.2010 vom beklagten Insolvenzverwalter ihres insolventen Arbeitgebers erhalten, diewie folgt formuliert war:
Zunächst wurde das Arbeitsverhältnis "zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt." Daran Anschließend wurden die Fristen des § 622 BGB aufgeführt. In dieser Vorschrift sind die für Arbeitsverhältnisse ohne Tarifvertragsbindung geltenden Kündigungsfristen geregelt.
Anlässlich des Insolvenzverfahrens wurde außerdem noch auf die Vorschrift des § 113 der Insolvenzordnung (InsO) hingewiesen. Danach gilt auch dann eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten für eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter, wenn sich aus § 622 BGB eine längere Kündigungsfrist ergäbe. Von den üblichen Formalien, insbesondere einer eigenhändigen Unterschrift darf ausgegangen werden.
Gegen diese Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage.
Die Entscheidung hing nun davon ab, ob diese Kündigung zu unbestimmt und damit bereits unwirksam.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 06.04.2011 6 Sa 9/11) gaben der Klage statt, weil sie die Kündigung wegen Unbestimmtheit für unwirksam erachteten.
Das Bundesarbeitsgericht dagegen hielt die Kündigung für wirksam. Nach Auffassung der Erfurter Richter reicht es aus, dass derjenige, an den die Kündigung adressiert ist, unschwer aus dieser ermitteln kann, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll.
Im entschiedenen Fall konnte die seit 1987 beschäftigte Arbeitnehmerin aus § 622 Absatz 2 Ziffer 7 BGB erkennen, dass für sie im Prinzip eine Kündigungsfrist von sieben Monaten gilt, weil das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hatte. Aufgrund der Insolvenz bewirkte § 113 InsO, dass die Kündigungsfrist von sieben Monaten auf drei Monate verkürzt wurde.
Daher wiesen die Richter des sechsten Senats die Klage in letzter Instanz ab.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Suchen |
Aktuelle News |
News dieser Kategorie |
|
|
|
|
|